PLAN PEAK ENGINEERING
Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Planungs- und Beratungsleistungen · Webfassung vom 22. September 2026
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge und Aufträge zwischen der Plan Peak Engineering GmbH (nachfolgend «Beauftragter») und ihren Auftraggebern, sofern sie vor Vertragsabschluss zugänglich gemacht und in den Vertrag einbezogen wurden. Abweichende schriftliche Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen vor.
Anwendbares Recht und Rangordnung
Es gilt schweizerisches Recht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben in jedem Fall vorbehalten. Bei Widersprüchen gilt, soweit rechtlich zulässig, folgende Rangordnung:
- der abgeschlossene Vertrag
- die Offerte der Plan Peak Engineering GmbH
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- die Ausschreibung des Auftraggebers, soweit Vertragsbestandteil
- SIA-Normen und -Reglemente, soweit vereinbart. Im Übrigen gelten die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
Offerten
Angebote bleiben ohne anderweitige schriftliche Regelung während 1 Monat ab Angebotsdatum gültig. Im Angebot enthaltene Preis- oder Kostenangaben sind, sofern nicht anders vereinbart, Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer.
Sorgfalts- und Treuepflicht
Der Beauftragte wahrt die Interessen des Auftraggebers nach bestem Wissen und erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln des jeweiligen Fachgebiets. Die Plan Peak Engineering GmbH verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem welches ISO 9001:2015 entspricht.
Information des Auftraggebers
Der Beauftragte informiert den Auftraggeber regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten, beinhaltend im Wesentlichen den Stand der Leistungen, der Kosten, der Qualität und der Termine.
Abmahnung
Der Beauftragte weist den Auftraggeber auf erkennbare nachteilige Folgen seiner Entscheidungen und Weisungen hin. Hält der Auftraggeber trotz fachgerechter Abmahnung an einer Weisung fest, richtet sich die Verantwortung für daraus entstehende Schäden nach dem anwendbaren Recht. Eine Haftung für eigenes pflichtwidriges Verhalten des Beauftragten wird dadurch nicht pauschal ausgeschlossen.
Vertraulichkeit
Kenntnisse aus der Auftragsbearbeitung behandelt der Beauftragte vertraulich und verwendet sie nicht zum Nachteil des Auftraggebers. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung kann der Beauftragte den Namen des Kunden und einen kurzen Leistungsbeschrieb in Referenzlisten oder ähnlichem angeben. Gesetzliche Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten sowie entgegenstehende berechtigte Interessen des Auftraggebers bleiben vorbehalten. Vertrauliche oder personenbezogene Angaben werden nur veröffentlicht, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Veröffentlichungen
Die Plan Peak Engineering GmbH kann ihr Werk unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers veröffentlichen. Es steht ihr auch das Recht zu, in entsprechenden Veröffentlichungen des Auftraggebers oder Dritter als Urheber genannt zu werden. Rechte Dritter, Datenschutz, Geheimhaltungspflichten und vertraglich vereinbarte Einschränkungen bleiben vorbehalten.
Urheberrecht
Das Urheberrecht an ihrem Werk verbleibt bei der Plan Peak Engineering GmbH. Als Werk gelten insbesondere auch Entwürfe und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.
Nutzung von Arbeitsergebnissen, Aufbewahrung von Dokumenten
Mit Bezahlung des Honorars steht dem Auftraggeber das Recht zu, die Arbeitsergebnisse von der Plan Peak Engineering GmbH für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Die Plan Peak Engineering GmbH bewahrt die Dokumente im Original oder in geeigneter anderer Form während 10 Jahren ab Beendigung des Auftrages auf. Diese Dokumente verbleiben im Eigentum der Plan Peak Engineering GmbH.
Beizug von Dritten
Die Plan Peak Engineering GmbH ist befugt für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auf eigene Kosten Dritte beizuziehen und diese Einsichten in die Unterlagen zu gewähren und Informationen zu unterbreiten. Die Plan Peak Engineering GmbH verpflichtet diese Dritten zur vertraulichen Behandlung der Kenntnisse.
Schlüsselpersonen
Schlüsselpersonen des Beauftragten, die für das Projekt verantwortlich sind, werden nur in Absprache mit dem Auftraggeber ersetzt. Vorbehalten bleiben besondere Umstände, wie z.B. Kündigung oder Krankheit der Schlüsselperson.
Honorierung und Zahlungsmodalitäten
Ohne gegenseitige Vereinbarung verstehen sich die Preise in CHF, ohne Mehrwertsteuer. Die Plan Peak Engineering GmbH hat Anspruch auf Abschlagszahlungen im Umfang der vertragsgemäss erbrachten Leistungen. Nach Möglichkeit wird ein Zahlungsplan vereinbart. Ist nichts Anderes festgelegt, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Ab Eintritt des Verzugs wird ein Verzugszins von 5% pro Jahr verrechnet. Der Eintritt des Verzugs richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen. Die Plan Peak Engineering GmbH kann eine Sicherstellung des Honorars oder eine Vorauszahlung verlangen.
Zusatzleistungen
Alle Leistungen die nicht schriftlich offeriert wurden gelten als Zusatzleistungen. Diese müssen gegenseitig vereinbart werden. Ohne anderweitige Regelung werden diese Zusatzleistungen zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Normal-Stundenansätzen der Plan Peak Engineering GmbH verrechnet.
Arbeitsunterbruch
Bei Arbeitsunterbruch erhebt der Beauftragte keinen Anspruch auf zusätzliche Entschädigung. Bedingt die Verzögerung bei Wiederaufnahme der Arbeiten eine Überarbeitung bestehender Grundlagen oder werden in anderer Weise Mehraufwendungen notwendig, werden diese zusätzlichen Leistungen und deren Vergütung separat vereinbart.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages
Soweit Auftragsrecht anwendbar ist, kann jede Partei den Auftrag gemäss Art. 404 OR jederzeit widerrufen oder kündigen. Erfolgt die Beendigung zur Unzeit, bleiben gesetzliche Schadenersatzansprüche vorbehalten. Für Vertragsbestandteile, die anderen gesetzlichen Regeln unterstehen, gelten die jeweiligen gesetzlichen und wirksam vereinbarten Beendigungsbestimmungen. Bis zur Beendigung vertragsgemäss erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Bei ausstehenden fälligen Zahlungen kann der Beauftragte nach Mahnung und angemessener Nachfrist im gesetzlich zulässigen Umfang vom Vertrag zurücktreten oder diesen beenden. Weitergehende Ansprüche richten sich nach dem anwendbaren Recht; ein pauschaler Ausschluss der Haftung für die Vertragsbeendigung besteht nicht.
Haftung / Berufshaftpflichtversicherung
Der Beauftragte haftet für Schäden, die in Folge von Verletzung oder Nichtbeachtung anerkannter Regeln des jeweiligen Fachgebietes bei der Erbringung seiner Leistungen entstehen. Die Plan Peak Engineering GmbH verfügt über eine Berufshaftpflichtversicherung mit folgender Deckung:
- CHF 10 Mio. für Personen- und Sachschäden
- CHF 0.5 Mio. für Schäden und Mängel an Bauten und Anlagen, inklusive reine Vermögensschäden aus Planungen für Dritte. Die Versicherungsdeckung stellt keine vertragliche Haftungsbegrenzung dar. Eine Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit wird nicht ausgeschlossen. Weitere zwingende Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
Gerichtsstand
Zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten unter den Vertragsparteien sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Plan Peak Engineering GmbH. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.
Ein gutes Gespräch